Allgemeine Geschäftsbedingungen der Factorial GmbH („Factorial“)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Factorial erbringt ihre Leistungen und Lieferungen (zusammen „Leistungen“), einschließlich zukünftiger Geschäfte mit dem Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen oder Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss verwendeten Dokumenten des Kunden formularmäßig auf solche verwiesen wird, es sei denn Factorial stimmt deren Geltung schriftlich zu. Die Ausführung einer Leistung gilt insoweit nicht als Zustimmung.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB
  3. Factorial ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert Factorial den Kunden in Textform. Die Änderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weist Factorial den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines zur Leistungserbringung

  1. Der Vertragsschluss erfolgt i.d.R. über ein entsprechendes Angebot von Factorial, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden und eine korrespondierende Bestellung des Kunden. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot von Factorial.
  2. Factorial schuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt. Factorial kann sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer).
  3. Werk-/Arbeitstage i.S.d. Vertrags sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hamburg. Die Regelarbeitszeit von Factorial ist werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr.
  4. Eine Benutzer- oder sonstige Dokumentation schuldet Factorial nur, wenn und soweit dies im Einzelfall vereinbart ist.
  5. Soweit sich die Leistungen von Factorial auf Projekte des Kunden beziehen bzw. im Rahmen solcher Projekte durchgeführt werden, liegt die Gesamtverantwortung für die Projektplanung, -durchführung und -steuerung, einschl. Terminplanung und Ressourceneinsatz, beim Kunden.
  6. Factorial schuldet keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf Geschäftsvorfälle des Kunden, auf die sich die von Factorial zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom Kunden zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von Factorial erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.

§ 3 Besonderheiten bei agiler Entwicklung

  1. Ist vereinbart, dass Factorial bei der Erstellung von Software einen agilen Entwicklungsprozess einsetzt, so wird dieser Entwicklungsprozess durch einen vom Kunden benannten Product Owner aktiv mitgesteuert. Der Kunde formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Kunden in Abstimmung mit Factorial formuliert und in ein Product-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Kunde eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. Factorial entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen.
  2. Der Kunde testet die Leistungen von Factorial fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung Factorial dem Kunden anzeigt, ist der Kunde verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, verständigen sich die Parteien darüber, ob eine Weiterbearbeitung in der nächsten Iteration erfolgen soll.

§ 4 Supportdienstleistungen

  1. Soweit vom Kunden gesondert beauftragt, erbringt Factorial im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses Supportdienstleistungen zur Problembehebung oder Fehlerbeseitigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Software und ihres Funktionsumfangs.
  2. Supportanfragen und Funktionsstörungen meldet der Kunde über das von Factorial bereitgestellte Ticketsystem. Auf eingehende Supportanfragen reagiert Factorial binnen angemessener Zeit, spätestens zum Ende der Regelarbeitszeit (§ 2.3) des der Meldung nachfolgenden Werktags. Ist die Funktionalität der Software beeinträchtigt, kennzeichnet der Kunde die Supportanfrage als Notfall. Auf solche Notfallanfragen reagiert Factorial möglichst im Laufe desselben Werktags, sofern die Anfrage bis 12 Uhr mittags eingeht; im Übrigen möglichst im Laufe des nachfolgenden Werktags.
  3. Ist die vom Kunden gemeldete Störung auf andere Systemkomponenten als die vom Support umfasste Software oder auf unsachgemäße Bedienung der Software im Verantwortungsbereich des Kunden zurückzuführen, sind alle in diesem Zusammenhang entstandenen (Mehr-)Aufwände vom Kunden zu den jeweils gültigen Factorial-Preisen gesondert zu vergüten.
  4. Der Vertrag über Supportdienstleistungen läuft für eine Mindestdauer von 12 Monaten und kann erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Kündigt der Kunde nicht, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags jeweils um weitere 12 Monate und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden.

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt Factorial alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (bspw. vom Kunden zu beschaffende Hard- oder Softwarekomponenten und/oder Bild- und Textmaterial zur Einbindung in Webseiten, Onlineshops, Online-Plattformen, Apps etc.) rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung, im vereinbarten Format, frei von Schadsoftware sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung bei Factorial liegt (insbesondere bei Designdienstleistungen), konkretisiert der Kunde seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines initialen Briefings). Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Folgen Factorial unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
  2. In Bezug auf überlassene bzw. beigestellte Materialien und Systemkomponenten steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung an Factorial berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und ggf. Bearbeitungsrechte verfügt. Er räumt Factorial die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Kunde sorgt dafür, dass bei der Nutzung der von Factorial erstellten Arbeitsergebnisse (bspw. Webseiten, Onlineshops, Online-Plattformen, Apps etc.) alle anwendbaren Rechtsvorschriften (insbes. Daten- und Verbraucherschutzrecht) sowie gewerbliche Schutz-, Urheber- und sonstige Rechte Dritter beachtet werden.
    Der Kunde stellt Factorial von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen einschl. der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die im Zusammenhang mit den in diesem § 5.2 genannten Umständen von einem Dritten mit der Behauptung einer Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstigen Rechtsverletzung gegen Factorial geltend gemacht werden. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, informiert er Factorial unverzüglich.
  3. In Bezug auf Beistellungen ist der Kunde zudem verantwortlich für deren Aktualität, Fehlerfreiheit, Stabilität und Kompatibilität mit den weiteren, im Zuge der Vertragsdurchführung eingesetzten IT-Komponenten sowie mit der beim Kunden vorhandenen IT-Landschaft. Über alle für die Vertragsdurchführung relevanten Besonderheiten der Beistellungen informiert der Kunde Factorial unverzüglich, insbes. über aufgetretene Mängel, vorgenommene Wartungsmaßnahmen oder Zusatz- oder Eigenentwicklungen. Auf besondere Bedingungen, bspw. Lizenzbedingungen beigestellter Systeme oder Komponenten, die von Factorial bei der Leistungserbringung zu beachten sind, weist der Kunde Factorial in dokumentierter Form hin.
  4. Der Kunde sorgt in seinem Organisations- und Verantwortungsbereich (einschl. vom Kunden beauftragter RZ-Dienstleister) für ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen im Interesse der Daten- und Informationssicherheit, insbes. regelmäßige (i.d.R. tagesaktuelle) Datensicherungen. Dies betrifft auch die Sicherung der Daten des Kunden gegen Beschädigung oder Verlust während der Durchführung vereinbarter Leistungen, während derer Factorial auf die Systeme des Kunden zugreift; hierzu erstellt der Kunde vor dem erstmaligen (auch testweisen) Einsatz einer von Factorial erworbenen Leistung eine komplette Sicherung seines aktuellen Datenbestands auf einem geeigneten Speichermedium.
  5. Generell erkennt der Kunde an, dass der Erfolg von IT-Projekten entscheidend von einer engen Zusammenarbeit der Parteien, gegenseitigen Mitwirkungspflichten und ständiger Planung und gegenseitiger Abstimmung abhängt. Der Kunde unterstützt Factorial angemessen und auf eigene Kosten bei der Vertragsdurchführung, einschl. der Bereitstellung erforderlicher personeller Ressourcen. Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner nebst Stellvertreter, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Über Änderungen dieser Personen informiert der Kunde Factorial unverzüglich.
  6. Setzt der Kunde zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten Dritte (bspw. andere Dienstleister wie Agenturen) ein, teilt er dies unverzüglich mit.
  7. Durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachten Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 6 Leistungsänderungen (Change Requests)

Sofern sich das Vorgehen zur Anpassung von Leistungsinhalten nicht bereits aus dem gewählten Vorgehensmodell ergibt (z.B. bei agiler Entwicklung), und sofern zudem im Einzelfall nichts anderes geregelt ist (z.B. agenturseitige Verfahren mit Back-to-Back-Abstimmung mit dem Endkunden), so gilt für Leistungsänderungen Folgendes:

  1. Möchte der Kunde vereinbarte Leistungen ändern, einschl. Änderungen des vereinbarten Zeitplans, äußert er den Änderungswunsch über das von Factorial eingesetzte Ticketsystem oder per Email unter Angabe der genauen Leistungsinhalte und Gründe für die gewünschte Änderung. Factorial prüft binnen angemessener Zeit, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung auf die Vertragsdurchführung haben würde, insbes. hinsichtlich Kosten/Mehraufwänden, Terminen und Mitwirkungspflichten des Kunden. Erkennt Factorial, dass aufgrund der Prüfung des Änderungswunsches zu erbringende Leistungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, teilt Factorial dem Kunden dies mit. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Verzögerung, führt Factorial die weitere Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
  2. Die Umsetzung von Änderungswünschen erfolgt gegen separate Vergütung gemäß der jeweils gültigen Preise von Factorial. Der Kunde trägt auch die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände, einschl. der Prüfung des Änderungswunsches, des Erstellens eines Änderungsvorschlags und etwaiger Stillstandzeiten.
  3. Nach Prüfung des Änderungswunsches legt Factorial dem Kunden die Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung dar. Factorial unterbreitet entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unter Mitteilung, ob und in welchem Rahmen dafür eine gesonderte Vergütung anfällt, oder teilt mit, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  4. Die Parteien stimmen sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung eines Änderungswunsches einschl. Kosten nach Treu und Glauben ab; die Einigung soll per Emailkommunikation oder über das Ticketsystem dokumentiert werden.
  5. Kommt eine Einigung nicht binnen angemessener Zeit zustande, oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zwecks weiterer Prüfung des Änderungswunsches nach § 6.1 nicht einverstanden ist.
  6. Vom Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und der auszuführenden Änderungswünsche zzgl. einer angemessenen Anlauffrist, soweit erforderlich, verschoben. Über die neuen Termine verständigen sich die Parteien nach Treu und Glauben.
  7. Unbeschadet des Vorstehenden kann Factorial die vertraglichen Leistungen ändern oder von ihnen abweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Parteien für den Kunden zumutbar ist. Hierzu zählen insbes. geringfügige technische Abweichungen, die keine Auswirkungen auf die Funktionalität der geschuldeten Leistungen haben.

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen, insbes. solchen die unter Verarbeitung von Informationen, Daten und Materialien des Kunden entstehen, räumt Factorial dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Factorial steht es frei, ähnliche oder gleiche Programmierarbeiten auch für andere Kunden zu erbringen und/oder eigene Software entsprechend zu programmieren und diese als eigenes Produkt zu verwerten.
    An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt Factorial dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
    Soweit Factorial Open Source Software („OSS“) verwendet, sind sowohl Factorial als auch der Kunde an die Einhaltung der hierfür geltenden Lizenzbestimmungen gebunden, einschl. evtl. Pflichten zur Übernahme von OSS/Copyright-Vermerken. Ausschließliche Nutzungsrechte an OSS-Komponenten kann Factorial dem Kunden nicht einräumen. Über die Verwendung von OSS-Komponenten und die hierfür geltenden Lizenzbedingungen informiert Factorial den Kunden auf Anfrage.
  2. Der Kunde ist bei der Einräumung einfacher Nutzungsrechte, nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse, insbes. Software oder bearbeitete Versionen hiervon wie ein (Software-)Anbieter wirtschaftlich zu verwerten, bspw. Vervielfältigungsstücke zu vertreiben oder die Software als Download anzubieten, Dritten als mandantenfähige Software zum Anbieten einer eigenen Online-Plattform dieser Dritten bereitzustellen, für solche Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. In Arbeitsergebnissen erhaltene Copyright-Vermerke darf der Kunde nicht entfernen. Eine weitergehende Nutzung der Arbeitsergebnisse als die in diesem § 7 beschriebene und sonst vertraglich vereinbarte ist unzulässig. Unberührt bleibt das Recht zur vollständigen Weiterübertragung einer durch Softwarekauf erlangten Rechtsposition. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Mindestrechte bzgl. Software gem. §§ 69d und 69e UrhG.
  3. Gestattet Factorial im Einzelfall die Nutzung von Arbeitsergebnissen durch Dritte, d.h. weitere neben dem Kunden in den Vertrag einbezogene Anwender (bspw. Geschäftspartner oder externe IT-Dienstleister des Kunden), so hat der Kunde diese Anwender ausdrücklich schriftlich auf die Einhaltung der für den Kunden maßgeblichen Nutzungsbedingungen und -beschränkungen sowie die Erfüllung entsprechender Mitwirkungspflichten (insbes. Datensicherung) zu verpflichten.
  4. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann Factorial dem Kunden vorläufig erlauben. An allen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich Factorial das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung vor.

§ 8 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt an Factorial eine Vergütung, die sich nach den Vertragsunterlagen bestimmt; falls dort nichts anderes geregelt ist nach den bei Beauftragung gültigen Preisen von Factorial. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  2. Bei Vereinbarung von Tagessätzen umfasst ein Tagessatz 8 Stunden. Für jede weitere angefangene Stunde fällt zusätzlich ⅛ des Tagessatzes an; ein Anspruch auf Leistung von Überstunden besteht jedoch nicht. Für Arbeitsaufwände außerhalb der Regelarbeitszeiten wird ein Zuschlag von 100 % berechnet.
  3. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar; fest bemessene laufende Gebühren jeweils zum 3. Werktag eines Monats im Voraus.
  4. Ist Gegenstand des Vertrages ein Kontingent an Leistungen, die der Kunde binnen eines vereinbarten Zeitraums sukzessive abruft, gelten die in den Vertragsunterlagen ausgewiesenen Kontingente als fest vereinbart. Rechtzeitig vor Ablauf des für den Leistungsabruf vereinbarten Zeitraums informiert Factorial den Kunden, falls und in welchem Umfang Leistungen nicht abgerufen wurden, und bietet dem Kunden diese Leistungen zum Abruf an. Ruft der Kunde die Leistungen dennoch nicht binnen des vereinbarten Zeitraums ab, kann Factorial für die gebuchten Kontingente die gesamte Vergütung verlangen. Soweit Factorial die für den Kunden eingeplanten Ressourcen anderweitig einsetzen kann, zieht Factorial das hierdurch erlangte bei der Rechnungstellung ab. Es besteht jedoch keine Pflicht für Factorial, ersatzweise Einsatzmöglichkeiten für ihre Ressourcen zu generieren.
  5. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehender Aufwand wird nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisen von Factorial abgerechnet.
  6. Der Kunde erstattet Factorial angemessene Spesen einschl. Reisezeiten.
  7. Factorial ist berechtigt, die Vergütung für wiederkehrend zu erbringende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse) jeweils einmal jährlich nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden an die Entwicklung derjenigen Kosten anzupassen, die für die Berechnung der jeweiligen Vergütung maßgeblich sind, insbes. Preisänderungen von Vorlieferanten oder Subunternehmern sowie gestiegene Personalkosten. Über solche Änderungen einer Leistungsvergütung informiert Factorial den Kunden in Textform mit angemessenem Vorlauf. Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht; auf diese Folge weist Factorial den Kunden in der Änderungsmitteilung hin. Widerspricht der Kunde der Vergütungsanpassung, besteht für beide Parteien ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise, welches binnen eines Monats nach Zugang des kundenseitigen Widerspruchs bei Factorial ausgeübt werden kann.
  8. Zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von Factorial ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden in mehr als unerheblicher Höhe ist Factorial berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, wobei Factorial von diesem Recht erst nach vorheriger Androhung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Fristablauf Gebrauch machen wird. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, fällige Entgelte zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzugs des Kunden bleibt vorbehalten.

§ 9 Termine, Leistungsstörungen

  1. Termine sind stets unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind für die Leistung Angaben oder Unterlagen vom Kunden erforderlich, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch Factorial.
  2. Factorial ist von ihrer Leistungspflicht befreit, sofern die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher, außerhalb des Einflussbereichs von Factorial liegende und für sie unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind, (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wassereinbrüche). Als sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware, sofern und soweit Factorial nicht im Rahmen vertraglicher Leistungspflichten ausdrücklich eine Pflicht zur Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände übernommen hat oder eine solche Absicherung nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik geboten ist.
  3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, mangelnde Verfügbarkeit kundenseitiger Einrichtungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte).
  4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen Factorial bestehen in solchen Fällen nicht.

Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in Absätzen 2 und 3 genannter Umstände informiert Factorial den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung.

§ 10 Test- und Freigabeverfahren/Abnahme

Ist für die vertraglichen Leistungen oder einzelne Teilleistungen ein Test- und Freigabeverfahren vereinbart, oder handelt es sich um (Teil-)Leistungen, die typischerweise vor Durchführung anschließender Leistungen getestet und/oder freigegeben werden (bspw. Design- und Konzeptionsarbeiten) soll zu Dokumentationszwecken ein Test- und Freigabeverfahren durchgeführt werden. Soweit es sich um eine agile Entwicklung handelt, findet vorrangig § 3.2 Anwendung. Im Übrigen gilt Folgendes:

  1. Nach Fertigstellung der Leistungen, soweit vereinbart nach Fertigstellung einzelner Teilschritte (bspw. vereinbarter Meilensteine) zeigt Factorial dem Kunden die Fertigstellung an.
  2. Anschließend prüft der Kunde die betreffenden Leistungen bzw. Teilleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit, wobei Factorial ihn angemessen unterstützt. Der Kunde ist verpflichtet, die Prüfung binnen 10 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige durchzuführen und Factorial mit angemessenem Vorlauf über Ort und Zeit der Prüfung zu informieren.
  3. Für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen der Leistungen vom vertraglich Vereinbarten teilt der Kunde Factorial über das von Factorial eingesetzte Ticketsystem unverzüglich mit. Bei Vertragsgemäßheit der zu prüfenden Leistungen erklärt der Kunde gegenüber Factorial über das Ticketsystem die Freigabe der Leistungen oder Teilleistungen. Unwesentliche Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Freigabe.
  4. Liegen keine oder nur unwesentliche Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten vor und verweigert der Kunde dennoch die Freigabe, kann Factorial die Beseitigung dieser unwesentlichen Abweichungen und die weitere Vertragsdurchführung bis zur schriftlichen Erklärung der Freigabe verweigern, ohne dass Factorial in Verzug gerät.
  5. Hat der Kunde Abweichungen gemeldet, die ihn zur Verweigerung der Freigabe berechtigen, zeigt Factorial dem Kunden nach Beseitigung der Abweichungen erneut die Fertigstellung an; das Test- und Freigabeverfahren läuft dann erneut.
  6. Meldet der Kunde im Rahmen der Prüfung erkennbare nachteilige Abweichungen der Leistungen vom vertraglich Vereinbarten nicht, gelten die Leistungen der Factorial insoweit als vertragsgemäß erbracht. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur rechtzeitigen Durchführung der Prüfung nicht nach und erfolgt innerhalb der Frist auch keine Mitteilung nachteiliger Abweichungen vom vertraglich Vereinbarten, gelten die Leistungen mit Ablauf der für die Prüfung maßgeblichen Frist als freigegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die nicht rechtzeitige Durchführung der Prüfung nachweislich durch ein schuldhaftes Verhalten von Factorial verursacht war. Unabhängig von der Durchführung des Test- und Freigabeverfahrens gilt die produktive Nutzung einer Leistung durch den Kunden stets als Freigabe.
  7. Factorial kann Teilprüfungen und -freigaben verlangen, wenn dies vereinbart ist, oder es sich um abgeschlossene Arbeitspakete im Rahmen der Leistungserbringung handelt, oder die Teilleistung in sich abgeschlossen und/oder gesondert nutzbar und/oder funktionsfähig ist; dazu gehören auch in sich abgeschlossene Dokumente und Teile von Dokumenten. Gleiches gilt, wenn der betreffende Leistungsteil im Rahmen einer Gesamtprüfung technisch nicht mehr hinreichend sicher überprüft werden kann.
  8. Sind für die Durchführung des Test- und Freigabeverfahrens Testdaten und/oder ein Testsystem erforderlich, sind diese vom Kunden bereitzustellen, es sei denn im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart.
  9. Sind die von Factorial zu erbringenden Leistungen nach ihrem Typus rechtlich als Werkleistungen einzustufen (in Abgrenzung zu Dienstleistungen), gilt das in diesem § 10 beschriebene Verfahren als Abnahmeverfahren.

§ 11 Mängelansprüche

Sofern und soweit nach dem Typus der von Factorial zu erbringenden Leistungen Gewährleistungspflichten für Factorial bestehen (insbes. nicht bei Dienstleistungen) gilt Folgendes:

  1. Auftretende Mängel zeigt der Kunde Factorial unverzüglich sowie unter detaillierter Angabe der für die Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zweckdienlichen Informationen über das von Factorial eingesetzte Ticketsystem an.
  2. Der Kunde unterstützt Factorial angemessen bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Er gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben. Auf Anforderung seitens Factorial stellt er die erforderlichen Mitarbeiterkapazitäten und Maschinenzeiten zur Verfügung und ermöglicht zum Zwecke der Fernwartung einen Remote-Zugriff auf seine Systeme, sofern technisch möglich.
  3. Von Factorial zu vertretende Mängel beseitigt Factorial binnen angemessener Zeit nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung (zusammen: Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann auch darin bestehen, dass Factorial den Kunden zur Störungsbeseitigung vorübergehend oder, soweit für den Kunden zumutbar, dauerhaft einen Workaround ermöglicht.
  4. Factorial behält sich vor, insgesamt drei Nacherfüllungsversuche durchzuführen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche zu. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt nachfolgender § 12.
  5. Rügt der Kunde aus von Factorial nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels oder macht der Kunde unrichtige, unvollständige oder vom ihm zu vertretende verzögerte Angaben, kann Factorial ihr dadurch entstehende angemessene (Mehr-) Aufwendungen für die Fehleranalyse und -beseitigung dem Kunden in Rechnung stellen.
  6. Bei einer von Factorial zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter (Rechtsmangel) kann Factorial nach eigener Wahl entweder auf ihre Kosten ein für die vereinbarte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht von dem Dritten erwerben und dem Kunden einräumen, oder die betreffende Leistung unter Beibehaltung der vereinbarten Nutzungsmöglichkeiten so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Ist dies für Factorial nicht möglich oder unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt nachfolgender § 12.
  7. Mängelansprüche (einschl. mangelbedingter Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Im Falle mangelbedingter Schadensersatzansprüche gilt die 12-monatige Verjährungsfrist zudem nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn Factorial Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 12 Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

  1. Factorial haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschl. vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Factorial beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch:
    1. bei Verträgen über einmalig zu erbringende Leistungen (bspw. Softwareprojekte) pro Schadensfall auf 50% der vertraglichen Nettovergütung und für den betreffenden Vertrag insgesamt auf die vertragliche Nettovergütung;
    2. bei wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldverhältnis, bspw. Servicevertrag) pro Schadensfall auf 25% der auf die vom Schadensfall betroffene Leistung entfallenen Nettojahresvergütung und pro Vertragsjahr auf die Summe der auf die betreffende Leistung entfallenen Nettojahresvergütung.
  3. Ferner haftet Factorial bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensschäden beim Kunden; unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Kunden gerichteten Drittansprüchen, wobei für daraus resultierende Regressansprüche gegen Factorial die summenmäßige Beschränkung gemäß § 12.2 gilt.
  4. Sofern für Schadensersatzansprüche nicht bereits die 12-monatige Verjährungsfrist gemäß § 11.7 einschlägig ist, verjähren Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz binnen zwei Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß § 12.1 bis 12.3 sowie die Verjährungsregelung gemäß § 12.4 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Arglist sowie in Fällen, in denen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
  6. Ist Vertragsgegenstand die Nutzungsüberlassung von IT-Komponenten oder Systemen auf Zeit (bspw. Hosting), so ist die verschuldensunabhängige Haftung von Factorial auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 BGB) ausgeschlossen.
  7. Soweit die Haftung von Factorial ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Geheimhaltung

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zuge der Vertragsdurchführung offenbarten oder bekannt werdenden, Vertraulichen Informationen insbes. Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen streng vertraulich zu behandeln, nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme ihrer Verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) sowie mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen.
  2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how, Computerprogramme und Entwurfsmaterial einschließlich zugrundeliegender Ideen und Algorithmen, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Prototypen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen, Entwicklungen, technische Verfahren, Entwürfe, Formeln, Modelle, Nutzer- und Lieferantendaten, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei oder ihre Verbundenen Unternehmen, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
  3. Den Parteien ist es ausdrücklich untersagt, sich Geschäftsgeheimnisse durch Reverse Engineering zu beschaffen bzw. solche zu erlangen. „Reverse Engineering“ i.S.d. Geheimhaltungsklausel ist die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten, Informationen oder Gegenständen, welche die offenbarende Partei an die empfangende Partei überlassen hat, oder welche der empfangenden Partei auf sonstige Weise im Zuge der Vertragsdurchführung bekannt oder zugänglich geworden sind, durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen, Analyse, Testen oder ähnliche Aktivitäten. Unberührt bleiben gesetzliche Mindestrechte in Bezug auf Software gem. §§ 69d, 69e UrhG.
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von 5 (fünf) Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre (bspw. geheimes Know-how), gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Ebenfalls zeitlich unbegrenzt gilt das Reverse-Engineering-Verbot gem. § 13.3.

§ 14 Datenschutz

Beide Parteien beachten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der durch Factorial erbrachten Leistungen nach anwendbarem Datenschutzrecht zulässig ist. Sofern Factorial personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder eine Zugriffsmöglichkeit auf Daten im Verantwortungsbereich des Kunden hat, schließen die Parteien hierzu erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung („AV-Vertrag“).

§ 15 Referenzkundennennung

Factorial ist berechtigt, den Kunden auf ihrer Website und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Factorial für ihn erstellten Leistungen (bspw. Websites, Apps oder ähnliches) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Factorial als Leistungsersteller für den Kunden tätig war, und einen entsprechenden Link auf die Website von Factorial zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Kunden unzumutbar.

§ 16 Abwerbeverbot

Durch die enge Zusammenarbeit der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung erhält der Kunde in besonderem Maße Kenntnis über die Leistungsträger und langfristig geschulten Spezialisten von Factorial. Der Kunde erkennt das berechtigte Interesse von Factorial am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows vor Abschöpfung an, insbesondere zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Zur Wahrung dieser Interessen verpflichtet sich der Kunde, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Maßnahmen zur Abwerbung von in Projekten des Kunden eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von Factorial vorzunehmen, weder direkt noch indirekt über externe Akteure wie Headhunter oder Personalberater. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Kunde an Factorial eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall bzgl. ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Soweit nicht für einzelne Rechten oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nur mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis von Factorial zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen sind wesentliche Vertragsbestandteile. Dazu gehören auch solche Unterlagen, die durch Factorial oder (soweit einschlägig) ihre Vorlieferanten oder Subunternehmer online zum Abruf hinterlegt sind, und auf die in den Vertragsunterlagen per Link oder Nennung einer URL verwiesen wird. Solche Unterlagen können vom Kunden unter der betreffenden URL abgerufen und in aller Regel auch abgespeichert und ausgedruckt werden.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden.
  4. Erfüllungsort ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann ist.
  5. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  6. Ist der Kunde Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Hamburg; bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das Amtsgericht Hamburg-Mitte.
  7. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

[Stand November 2022]